Statuten Verein "Pro Volière Lindengutpark"

 Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Pro Volière Lindengutpark“ (im folgenden Verein) besteht mit Sitz in Winterthur ein gemeinnütziger, konfessionell und parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung des Betriebs der Vogelvolière im Lindengutpark Winterthur.

Art. 3 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus:

-       den statutarischen Beiträgen der Vereinsmitglieder

-       Gönnerbeiträgen, Spenden und Legaten

-       Erträgen aus Sammlungen

-       Erträgen des Vereinsvermögens

-       übrigen Einnahmen

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand

-       die Revisoren

Art. 5 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenverbindungen des privaten und öffentlichen Rechts offen. Vereinsmitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins gutheisst und sich verpflichtet, die Vereinstätigkeit durch regelmässige Bezahlung des statutarischen festgelegten Mitgliederbeitrages zu unterstützen.

Art. 6 Gönnerinnen und Gönner

Personen und Organisationen, welche an den Verein – ohne ihm als Mitglied anzugehören – freiwillig Beiträge leisten, gelten als Gönnerinnen und Gönner.

Art. 7 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag. Auch Mitglieder, die dem Verein im Laufe eines Jahres beitreten, haben für dieses Jahr den vollen Betrag zu entrichten.

Art. 8 Mitgliedschaftsrechte

Alle Mitglieder sind bei den Geschäften der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten zu lassen; Mehrfachvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 9 Vereinsbeitritt

Wer dem Verein beitreten will, richtet eine entsprechende Erklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Art. 10 Austritt und Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden ihm nicht zurückerstattet. Mitglieder, die ihren Beitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht einbezahlen, gelten als ausgetreten. Mitglieder, welche den Vereinsinteressen in grober Weise zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen:

 

a)    die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Quästors bzw. der Quästorin sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes

b)   die Wahl der Revisoren

c)    die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

d)   die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)    die Revision der Statuten

f)     die Auflösung des Vereins

 

Amtsträger werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Die Mitglieder treten einmal jährlich – in der Regel im ersten Semester des Kalenderjahres – zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn diese von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder den Revisoren verlangt oder vom Vorstand anberaumt werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

 

Auf Anträge der Mitglieder kann an der Mitgliederversammlung nur eingetreten werden, wenn diese mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sind. Der Präsident kann entscheiden, dass verspätet eingereichte Anträge der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit trifft der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten bzw. der Präsidentin und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Quästors selbst.

 

Er besorgt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm:

-       die Vertretung des Vereins gegen aussen

-       die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

-       der Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

-       die Verwaltung des Vereinsvermögens

-       Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit trifft der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

 

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Art. 13 Revisoren

Als Revisoren werden mindestens zwei natürliche Personen bestellt, welche nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Aufgaben der Revisoren auch einer anerkannten Treuhandgesellschaft oder einer anderen geeigneten Revisionsgesellschaft übertragen werden.

 

Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Art. 14 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum
31. Dezember 2016.

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 16 Statutenrevision

Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen. Für Statutenrevisionen ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 17 Auflösung des Vereins

Schliesst die Rechnung des Vereins im Falle seiner Auflösung mit einem Überschuss ab, so ist dieser einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuweisen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Für den Auflösungsbeschluss ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 18 Inkrafttreten

Die Statuten sind mit der Annahme durch die Gründerversammlung vom 18. August 2015 in Kraft getreten.

 

 

 

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